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Neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser in NRW

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In dem Bundesland wurde eine neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) erlassen. Gleichzeitig wurde die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) aufgehoben. Der Gesetzesgeber hat nach erheblichen Diskussionen, bei dem es um die sogenannte Dichtigkeits- bzw. Funktionsprüfung bei privaten Hausanschlüssen nach dem LWG NRW (Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen) geht, zuerst das Landeswassergesetz NRW geändert. Die verpflichtende Prüfung wurde bis zum 31.12.2015 aufgehoben. Die neu zu erlassende Verordnung wurde hingegen verschoben.

Die Landesregierung verfasste eine neue Verordnung. Der Landtag stimmte dieser neuen Verordnung am 17.10.2013 zu. Die Verordnung wurde am 08.11.2013 veröffentlicht. Die SüwVO Abw ersetzte die alte SüwV Kan. In der SüwVO Abw wird zwischen Anforderungen an private Anlagen, private Anlagen mit einer Fläche größer als 3 ha sowie öffentliche Abwasseranlagen unterschieden.

Die Anforderungen an privater Abwasserleitungen und deren Funktions- sowie Zustandsfähigkeit sind in Teil 2 enthalten. In der neuen Verordnung wird die damalige Dichtigkeitsprüfung als Funktions- sowie Zustandsprüfung aufgefasst. In der Verordnung werden unter anderem folgende Themen neu geregelt:

In der Verordnung wird die Pflicht jener Person, die nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes eine private Abwasserleitung betreibt, diese auf Funktionsfähigkeit sowie Zustand zu überwachen, klar gestellt. In der DIN EN 1610 sowie der DIN 1986 Teil 30 ist die allgemein anerkannte Regel der Technik enthalten, worauf in § 8 SüwVO Abw verwiesen wird. Es wurde allerdings noch nicht näher geprüft, ob diese Festlegung möglich ist. Nach § 57 LWG NW kann eine DIN-Norm nicht durch die Einführung rechtsgültig werden. Unter anderem könnte eine Verordnung dies ermöglichen. Anforderungen an die Gesellschaft bei der Normsetzung wurden schon in Vergangenheit von Gerichten gestellt.

Die erstmaligen Prüffristen für die Erstprüfung von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, welche vor dem Jahre 1965 (häusliche Abwässer) und vor dem Jahre 1990 (gewerbliche oder industrielle Abwässer) errichtet wurden bis zum 31.12.2015 beibehalten. Bis zur Prüffrist 31.12.2020 müssen alle anderen Arten von Abwasserleitungen, die sich in Wasserschutzgebieten befinden, geprüft werden. Die Frist für die Erstprüfung beträgt sieben Jahre, wenn ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird. Bis zum 31.12.2020 sind solche Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, welche zur Fortleitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser genutzt werden, zu prüfen. Keine landesrechtliche Vorgaben werden für andere private Abwasserleitungen gemacht, welche außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen. Je nach Beschaffung der lokalen Abwasserkonzeption können die Kommunen allerdings durch eine Satzung eine Prüfung mit vorgegebener Frist verlangen. Falls bei der Prüfung hervorgeht, dass ein Sanierungsbedarf besteht, müssen große Schäden kurzfristig instandgesetzt werden. Innerhalb von 10 Jahren müssen mittlere Schäden der Schadensklasse B instandgesetzt werden. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser sieht keine Reparatur bei kleineren Schäden vor.

Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser regelt auch die Qualifikationsanforderungen an die Prüflinge. Wenn die Sachkunde nicht mehr vorliegt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Sachkundige nicht über die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, wenden Sie sich an aqua_plan Ingenieurgesellschaft für Problemlösungen in Hydrologie und Umweltschutz mbH.


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